Wmh WK!
Allgemeine Information zum Thema Wildkamera und Datenschutz... bevor man in Teufels Küche kommt
Text und Link:
Datenschutzbehörde
Wmh, Georg
Wildkameras, Videokameras und Tierbeobachtung
Neben den "klassischen" Videokameras zur Überwachung von Gebäuden und Gärten gibt es auch Kameras, die ursprünglich für den Einsatz im Wald oder auf Bergen, jedenfalls weit von menschlichen Behausungen entfernt, entwickelt wurden. Diese Kameras heißen "Wildbeobachtungskameras" oder "Wildkameras", und sind speziell für diese Art von Einsatz entwickelt worden. Sie verfügen über Bewegungssensoren und machen Bilder nur, wenn der Sensor etwas anzeigt.
Ist das ein Fall für den Datenschutz?
Das DSG 2000 findet Anwendung, sofern personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 verwendet werden. Bei Kameras setzt dies voraus, dass durch sie Personen in einer Art und Weise abgebildet werden (sowohl die Kameraposition in Relation zum Objekt – Entfernung – als auch die technische Gegebenheit – Auflösung – betreffend), die eine Identifizierung (allenfalls) ermöglicht.
Wo die Erkennbarkeit von Personen ausgeschlossen werden kann, ist das DSG 2000 mangels Vorliegens personenbezogener Daten nicht anwendbar und es entstehen somit auch keine Pflichten nach dem DSG 2000.
Kameras zur Beobachtung des Wildes
Die bestimmungsgemäße Verwendung einer Wildkamera stellt keine Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 dar. Eine Videoüberwachung liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Überwachung darin besteht, Eigentum, Leben oder Gesundheit (von Personen) zu schützen.
Dennoch unterliegen Wildkameras – falls auf dem aufgenommenen Bildmaterial Personen identifiziert werden könnten (auch wenn dies nicht beabsichtigt sein sollte) – der grundsätzlichen Meldepflicht an die Datenschutzbehörde.
Das Datenverarbeitungsregister stellt im Rahmen der Internetanwendung DVR-Online das Ausfüllmuster "Wildkameras – ausschließlich zum Zweck der Beobachtung bzw. Dokumentation des Tierbestandes am Standort (bitte den Standort ergänzen)" zur Verfügung.
Kameras zur Ausforschung von Personen
Jede "Wildkamera" kann jedoch grundsätzlich auch für andere Zwecke als die Beobachtung bzw. Dokumentation des Tierbestandes verwendet werden. Wird eine Kamera etwa zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Personen eingesetzt (etwa zum Schutz von Jagdeinrichtungen vor Vandalismus o.ä.), so ist prima facie von einer klassischen Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 auszugehen. Entscheidend ist daher der Zweck, für den der Auftraggeber die Kamera tatsächlich einsetzt und nicht die "Art" der verwendeten Kamera.
Das Datenverarbeitungsregister stellt im Rahmen der Internetanwendung DVR-Online das Ausfüllmuster "VIDEOÜBERWACHUNG (bitte Objekt/e ergänzen)" zur Verfügung.
Kennzeichnung
Eine Wildkamera ist – unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation – entsprechend zu kennzeichnen. Die Missachtung dieser Informationspflicht stellt den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 dar, der von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist. Die Frage, in welcher Weise eine Kennzeichnung vorzunehmen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Beschaffenheit des Reviers bzw. die Begehungsmöglichkeiten durch Personen Rücksicht zu nehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die sich einem überwachten Bereich nähern, die Möglichkeit haben sollten, dem überwachten Bereich auszuweichen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte der überwachte Bereich jedenfalls auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert werden.
Eine Überwachung (samt Kennzeichnung) sollte auch nicht dazu führen, dass Personen dadurch von ihrem allgemeinen Betretungsrecht des Waldes abgehalten werden (§ 33 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF.).