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Freitag, 15. Juli 2011, 08:37

§10 TKV-Verordnung

(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung
der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind von
den Gemeinden, den gewerblichen und industriellen
Schlachtbetrieben, Geflügelschlachtbetrieben und
Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben
kostendeckende Entgelte an die Tierkörperverwertungsanstalt
zu entrichten. Die Höhe der Entgelte
für die Einsammlung und Abfuhr ist im Entgelttarif I,
für die Beseitigung (Verarbeitung, Transport zur Verbrennung
und Verbrennung) im Entgelttarif II der
Anlagen A und B, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bilden, festgelegt. Die Summe der beiden Entgelte
ergibt das zu leistende Gesamtentgelt. Die
Umsatzsteuer ist in diesen Tarifen nicht enthalten.
(2) Die Entgelte nach Z. 1 der Entgelttarife I und II
sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z. 2, 3
und 4 der Entgelttarife I und II von den jeweiligen
Betriebsinhabern zu leisten. Die Gemeinden sind
berechtigt, den auf sie entfallenden Kostenanteil auf
die Nutztier- und Hundehalter sowie auf Betriebe, die
Sammelbehälter anfordern, die aber nicht unter die
Z. 2, 3 und 4 der Entgelttarife I und II fallen, zu überwälzen.
(3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte
sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß
Z. 1.1 der Entgelttarife I und II nach dem Bestand an
Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung
der Allgemeinen Viehzählung der Statistik
Österreich, an Hunden nach Schätzung und gemäß
Z. 1.2 der Entgelttarife I und II nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem
Monat nach Rechnungslegung fällig.
(4) Die auf die gewerblichen und industriellen
Schlachtbetriebe entfallenden jährlichen Entgelte für
die Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt
sind gemäß Z. 2 des Entgelttarifes I nach
der Anzahl der im laufenden Jahr durchgeführten, der
Fleischuntersuchung unterzogenen Schlachtungen zu
berechnen. Die Betriebsinhaber haben auf die Entgelte
Vorauszahlungen in Teilbeträgen zu leisten, die
jeweils am Ende der Monate Februar, April, Juni,
August, Oktober und Dezember fällig sind. Diese Teilbeträge
betragen ein Sechstel des zuletzt anhand
tatsächlicher Schlachtungen errechneten Jahresentgeltes.
Anhand der tatsächlichen Schlachtziffern für
ein Kalenderjahr ist das Entgelt für dieses Kalenderjahr
in Rechnung zu stellen. Dabei sind die für dieses
Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen
(Endabrechnung). Ein sich aus der Endabrechnung
ergebender Nachzahlungs- oder Gutschriftsbetrag
ist binnen einem Monat fällig.
(4 a) Die auf die gewerblichen und industriellen
Schlachtbetriebe entfallenden Entgelte für die Verarbeitung,
den Transport zur Verbrennung und die
Verbrennung gemäß Z. 2 des Entgelttarifes II sind
nach dem Gewicht der abgeholten ablieferungspflichtigen
Gegenstände zu berechnen. Die Entgelte
sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung
fällig.
(5) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden
Entgelte für die Einsammlung und Abfuhr zur
Tierkörperverwertungsanstalt sind gemäß Z. 3 des
Entgelttarifes I, die auf die Fleisch bearbeitenden und
Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte
sind gemäß Z. 4 des Entgelttarifes I je entsorgtem
Sammelbehälter beziehungsweise je Blutabholung
(Z. 3) zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem
Monat nach Rechnungslegung fällig.
(5 a) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden
Entgelte für die Verarbeitung, den Transport zur
Verbrennung und die Verbrennung sind gemäß Z. 3
des Entgelttarifes II, die auf die Fleisch bearbeitenden
und Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte
sind gemäß Z. 4 des Entgelttarifes II nach
dem Gewicht der abgeholten ablieferungspflichtigen
Gegenstände zu berechnen. Die Entgelte sind binnen
einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(6) Das Amt der Landesregierung hat jährlich bis
spätestens Ende Mai die zur Berechnung der Entgelte
gemäß Z. 2 des Tarifes I erforderlichen Schlachtziffern
des Vorjahres der Tierkörperverwertungsanstalt
bekannt zu geben.
(7) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat im Jänner
jeden Jahres den Betriebsinhabern gemäß § 10 Abs. 4
die Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr
vorzuschreiben. Binnen zwei Monaten nach der Übermittlung
der Schlachtziffern hat die Tierkörperverwertungsanstalt
die Endabrechnung für das entsprechende
Kalenderjahr vorzunehmen und den
Betriebsinhabern zu übermitteln.
(8) Die jährliche Gesamtabrechnung der den
Gemeinden und den Betrieben vorgeschriebenen
Entgelte ist von der Tierkörperverwertungsanstalt
getrennt nach dem Entgelttarif I (Einsammlung und
Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt) sowie Entgelttarif
II (Verarbeitung, Transport zur Verbrennung
und Verbrennung) dem Amt der Landesregierung, der
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in
Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark, dem Steiermärkischen Gemeindebund
und dem Österreichischen Städtebund zur Kenntnis zu
bringen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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