Eigenjagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 3 nur hinsichtlich der zum
Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden
Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.
(2) Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemeinschaft von Berechtigten im
Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer anderen
agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 3 der
betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder
räumlich ungeteilt zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu
lassen.
(4) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in
dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde
oder
Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden
missbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde die
betreffende Eigenjagd dem Gemeindejagdgebiete (§
zuweisen.