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Samstag, 16. April 2011, 11:18

§37 Sofortiger Zwang

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und
Zwangsgewalt zu beenden;
2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche
Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen,
wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen,
die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt,
bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose
Tötung zu sorgen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne
des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach
geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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