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Dienstag, 23. August 2011, 17:45

§ 107

§ 107

Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes - unbeschadet des § 110 Abs. 4 - verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (§ 73 Abs. 2 Z 2) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

(2) Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz jagdfremder Personen, so haben diese der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten, ihrer oder seiner Jagdaufsicht oder der
nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Dieses Wild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder der Aufseherin oder dem Aufseher zur Verfügung zu stellen.

(3) Künstliche Aufzuchtstationen für Federwild (Fasanerien) jagdfremder Personen bedürfen einer Bewilligungder Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu erteilen, wenn dadurch Interessen der Landwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht beeinträchtigt werden.

(4) Sind Hasen oder wilde Kaninchen in eine Baumschule oder Intensivobstanlage trotz eines hasendichten Zaunes (§ 115 Abs. 2) eingedrungen, so hat die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder der Obstanlage die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich davon mit der Aufforderung zu verständigen, die eingedrungenen Wildstücke zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nicht nach, ist die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder Obstanlage berechtigt, diese Wildstücke selbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht; die erlegten Wildstücke sind jedoch der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich abzuliefern.

(5) Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzerinnen und Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen.

(6) Das Ankirren von Wild jedweder Art sowie das Betreten von Hochständen, Ansitzen und Futterstellen ist jagdfremden Personen verboten.

(7) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei (Fischereigesetz LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002).
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist