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§50 Wildfütterung
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche
von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
(2) Futterstellen für Rotwild dürfen über Antrag des Jagdberechtigten nur auf
Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und
betrieben werden. Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die
Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der
Grundbesitzer zu hören.
(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter
Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und
Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu
binden. (2)
(4) Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das
Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild ist verboten;
Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In
Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigt
werden.
(5) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer
Fütterungsanlage maßgebend waren (z.B. durch großräumige Windwürfe), ist
eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden
Rotwildfütterungen sind binnen Jahresfrist vom Jagdberechtigten der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und
nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.