(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarrat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Der Disziplinarrat kann die Durchführung von Vorerhebungen beschließen, die durch die Kanzlei der Steirischen Landesjägerschaft oder den Bezirksjägermeister vorzunehmen sind.
(2) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich herausstellt, daß
a) der Angezeigte die ihm angelastete Standespflichtverletzung nicht begangen hat oder
b) die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder
c) keine Standespflichtverletzung darstellt oder
d) Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausschließen, oder
e) die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Disziplinarrat kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens absehen, wenn
a) das Verschulden des Angezeigten gering ist,
b) bedeutende Folgen aus der Tat nicht entstanden sind und
c) anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das angezeigte Mitglied oder andere Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten, oder wenn diese Zwecke bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung erreicht sind.