Ist zwar schon eine Zeit herdas das Urteil gefällt wurde aber hab da gerade von einem Bekannten aus Deutschland ein gutes Schreiben zur Ansicht bekommen....
Da könnten sich so manche eine Scheibe abschneiden...... Wer weiß wie lange es noch dauert bis auch ein Österreicher vor den Europäischen Gerichtshof zieht......
Landesjagdverband Thüringen eV.
Frans Hals Straße 6c
99099 Erfurt
Umsetzung des EGMR Urteils ins deutsche Jagdrecht 25.September 2012
Sehr geehrter Herr Steffen Liebig,
Sehr geehrter Herr Frank Herrmann,
Mit großer Sorge nehme ich zur Kenntnis, dass der EGMR entgegen der deutschen Rechtssprechung entschieden hat, dass die Jagdausübung in Deutschland auf Grund und Boden eines Privateigentümers von diesem aus ethischen Gründen verboten werden kann. Deutschland wurde aufgefordert, die entsprechende Rechtssprechung anzupassen und ich sehe erheblichen Handlungsbedarf seitens der Jagdverbände!
Nachdem ich in den letzten Tagen den Präsidenten des FSHCL, Herrn Dr. Georges Jacobs persönlich kennengelernt habe und mit ihm auch kurz über dieses deutsche Problem sprechen konnte, fordere ich Sie im Namen der Jäger unseres Landes auf, folgende Positionen in die neu zu formulierenden Gesetzestexte einzubringen und deren Formulierung nachhaltig und wenn nötig, mit aller Schärfe durchzusetzen:
1. Es ist nicht gestattet, während der Dauer eines Jagdpachtvertrages in Privatbesitz befindliche Flächen aus dem betreffenden Revier herauszulösen.
2. Die Herauslösung einer bestimmten Fläche einer Privatperson aus einem einer definierten Jagdfläche zugeordnetem Flurstück ist nicht möglich, es müssen in jedem Fall alle im Besitz dieser Person befindlichen Flächen aus allen Jagden herausgelöst werden.
3. Der Eigentümer dieser Flächen ist nach Herauslösung der Fläche vollumfänglich prozentual seiner Fläche zur jeweiligen Pachtfläche in alle auftretenden Wildschadensforderungen einzubeziehen und hat diese finanziell mit zu tragen.
4. Es besteht für alle Flächen dieses Besitzers keinerlei Anspruch mehr auf den Ersatz von Wildschadensansprüchen.
5. Es bei Nachweis einer Überpopulation jagdbaren Wildes und damit einhergehender Überkonzentration dieses Wildes auf den Flächen eine Zwangsjagd anzuordnen, deren Kosten vollumfänglich der Eigner der jeweiligen Flächen zu tragen hat.
6. Nachsuchen auf angeschweißtes Wild sind jederzeit erlaubt und können aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht vom Verbot der Jagdausübung eingeschlossen werden. Gleiches gilt für während Drückjagden gestellten Wildes auf diesen Flächen, dieses kann immer erlegt werden.
All diese Punkte sind im Luxembourgischen Jagdgesetz verankert und können dort nachgelesen werden. Ich empfehle auch das im Heft 18/2012 der PIRSCH erschiene Interview mit Dr. Jacobs zu lesen.
Darüber hinaus fordere ich Sie auf, ab sofort wesentlich stärker und deutlicher gegen die Anerkennung der sogenannten ethischen Jagdgegnerschaft einzutreten. Das Gleiche bezieht sich auf alle unnötigen, rot – grün thematisierten Novellen des bestehenden deutschen Jagdrechts! Ich erwarte von meinem Landesjagdverband deutlich mehr aktive Offenheit, mehr Positionierung und mehr Eintreten für das Ansinnen und die rechtliche Sicherheit jedes einzelnen Jägers.
Die deutschen Jäger haben ein Recht darauf, dass die Jagd Verbände proaktiv und laut und vor allem interdisziplinär gegen die derzeitigen politischen Gegenströmungen antreten! Dazu gehört auch wesentlich mehr Unterstützung der einzelnen Landesjagdverbände untereinander, wenn diese gegen „ökologische Jagdideen“ kämpfen müssen.
Ich befürchte, das ohne erheblich mehr temperamentvollen Engagements und Einbeziehung der aktiv geblieben Mitglieder die Existenz der Verbände nicht nur durch Überalterung bedroht ist.
Ich wünsche Ihnen Viel Erfolg und Waidmannsheil
Ich finde zumindest das dieses Schreiben sachlich und fachlich einwandfrei verfasst ist.....