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Montag, 8. August 2011, 15:44

§ 22

§ 22

Jagdgenossenschaft

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist