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Dienstag, 23. August 2011, 17:36

§ 140

§ 140

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist