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Dienstag, 23. August 2011, 17:39

§ 132

§ 132

Bezirksjagdtag

(1) Dem Bezirksjagdtag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die
1. ihre Mitgliedschaft vom Besitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde oder
2. im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder
3. im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben.

(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt
1. die Wahl der Delegierten und deren Ersatz;
2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters,
3. die Aufklärung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über alle in den Aufgabenkreis des
Landesjagdverbandes fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.

(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die
Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter derBezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist