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§ 141
§ 141
Wahlliste
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wahlliste ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können die Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden hat.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt die Auflage der Wahlliste.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist