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§6 TKV-Verordnung
(1) Die zur Ablieferung verpflichteten Personen
(§ 4 Abs. 1) haben die ablieferungspflichtigen Gegenstände
bis zu einem Gewicht von 30 kg unverzüglich
in die in der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter
(§ 7 Abs. 1) einzubringen. Ablieferungspflichtige
Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 30 kg
sind so zu verwahren, dass keine Ausbreitung von
Krankheitserregern und keine Berührung mit Tieren
möglich ist. Es ist weiters nach Möglichkeit vorzusorgen,
dass eine Entnahme oder eine Berührung der
Gegenstände durch unbefugte Personen verhindert
wird sowie Geruchsbelästigungen vermieden werden.
(2) In den im § 7 Abs. 1 genannten Betrieben sind die
ablieferungspflichtigen Gegenstände nach ihrem
Anfall unverzüglich in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter
einzubringen.
(3) Wird die Tierkörperverwertungsanstalt zwecks
Abführung eines ablieferungspflichtigen Gegenstandes
verständigt und stellt sich bei der Abholung
heraus, dass der ablieferungspflichtige Gegenstand
weniger als 30 kg wiegt, kann die Tierkörperverwertungsanstalt
vom Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) einen
Kostenersatz von 14,53 e einheben.