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Freitag, 15. Juli 2011, 08:51

§ 1 Zielsetzung und Aufgaben

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung "Steiermärkische Berg und Naturwacht" eingerichtet.
(2) Die Steiermärkische Berg und Naturwacht hat im Sinne des Abs.1:
a) in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;
b) die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen zu schützen;
c) die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutze der Natur zu überwachen;
d) die Landes und Gemeindebehörden in allen Belangen des Natur und Landschaftsschutzes, der Pflege und Gestaltung der Landschaft sowie der Heimatpflege zu unterstützen;
e) geeignete Personen mit den Rechten und Pflichten eines Berg und Naturwächters und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen, bei den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Bestellung zum Berg und Naturwächter zu beantragen und für ihre Fortbildung zu sorgen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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