(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
a) als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land und forstwirtschaftlicher
Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild bestimmt sind
oder
b) zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet werden.
(2) Für die Errichtung von Wildgattern hat der Grundbesitzer um die
Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Eine solche
Genehmigung ist mit Auflagen, insbesondere über die Mindestgröße, die
Wilddichte, die zeitliche Beschränkung, die Umzäunung und die Fütterung, zu
versehen, durch welche gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters
sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb
des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden.
Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Errichtung von Wildgattern ohne Genehmigung ist strafbar.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden
Wildgatter sind binnen Jahresfrist vom Grundbesitzer der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und
nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.