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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:32

§82a Übergangsbestimmungen zur Novelle.....

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2005
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen
Berufungsverfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen
Behörden weiterzuführen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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