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Dienstag, 28. Januar 2014, 11:31

Schrotautomat

Frage an alle:

Mir hat eben ein ehemaliger Arbeitskollege, Jäger in einem Niederwildrevier im Innviertel erzählt, dass er sich zum Saujagen(sie dürften auch eine Plage haben) als Durchgehschütze einen Schrotautomaten gekauft hat, Magazin mit 3 Schüssen, einen 4ten wenn man vor dem aufstecken des Magazins schon geladen hat (1100,- gebraucht, 6 Jahre alt, oft verwendet, keine besonderen Gravuren). Mehrere Jäger in dieser Gegend sollten auch schon in Besitz dieser Waffen sein und auch sehr zufrieden sein damit.
Meine Frage: Sind solche Automatischen Waffen nicht verboten bei uns?
Diese Waffen sind ja auch sehr verpönt bei uns, oder?
Hat irgend wer Erfahrung mit Schrotautomaten im Bezug auf Treffen, Reparaturen, etc..

Weidmannsheil

2

Dienstag, 28. Januar 2014, 11:50

Mahlzeit,

ich hatte bei dem Titel jetzt einen Automaten im Wald im Kopf, statt Kaffee kann man sich dort Schrotpatronen runterlassen. :D
Bin ja selber noch in der Ausbildung und verstehe glaube ich die Frage nicht ganz.

Mal meine Ideen/Fragen dazu:
Schrotautomat bedeutet also Selbstladeflinte, oder?
Was soll daran verboten sein. Das Problem ist eher der dazu benötigte Waffenpass da eine Selbstladeflinte genau wie eine Faustfeuerwaffe ein solches Dokument zum Führen (in Ö) voraussetzt. Besitzen alleine bringt ja hier nicht viel.

Wie darf ich das verstehen bezüglich Sauen. Schwarzwild und Schrot?! Flintenlaufgeschosse statt Schrot?

lg

3

Dienstag, 28. Januar 2014, 12:09

Schrotautomat bedeutet also Selbstladeflinte, oder?
Was soll daran verboten sein. Das Problem ist eher der dazu benötigte Waffenpass da eine Selbstladeflinte genau wie eine Faustfeuerwaffe ein solches Dokument zum Führen (in Ö) voraussetzt. Besitzen alleine bringt ja hier nicht viel.



Wie man sieht passt du im Jagdkurs brav auf. :thumbup:

@Martl1988

In jagdlich geführte Selbstladeflinten darf man nur 2+1 an Muni reinladen/ reinbringen. Es müsste sogar eine Magazinsperre drinnen sein damit nicht mehr reinpassen. 2+1 bedeutet das zwei im Magazin und eine im Patronenlager sind.

Ich habe mir eine SLF für die Krähenjagd zugelegt. Wenn man nicht auf die Marke guckt sondern auf robustheit und zuverlässigkeit bekommt man schon eine unter 1000€.

Wenn du keinen Waffenpass hast würde ich mir an deiner Stelle keinen kaufen.

Wmh nickback

Jägersbursch

Rotwildjäger

Beiträge: 531

Beruf: Beamter im Ruhestand

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4

Dienstag, 28. Januar 2014, 12:40

verboten sind sie bei uns nicht, man muss aber einen Waffenpass beantragen und dort eintragen lassen. Habe mich erst erkundigt, in Nö. (ST. Pölten) musst du z.b. in einer Schalenwildabschussliste aufscheinen und einen Ausgehschein vorweisen. Verpönt waren sie früher mal und als Vollernter verschrien. € 1100.- für einen stark gebrauchten finde ich schon teuer.

WmH Chris

5

Dienstag, 28. Januar 2014, 14:27

Alles wichtige wurde schon gesagt:
Was soll daran verboten sein. Das Problem ist eher der dazu benötigte Waffenpass da eine Selbstladeflinte genau wie eine Faustfeuerwaffe ein solches Dokument zum Führen (in Ö) voraussetzt. Besitzen alleine bringt ja hier nicht viel.


In jagdlich geführte Selbstladeflinten darf man nur 2+1 an Muni reinladen/ reinbringen. Es müsste sogar eine Magazinsperre drinnen sein damit nicht mehr reinpassen. 2+1 bedeutet das zwei im Magazin und eine im Patronenlager sind.


Ergänzung meinerseits: Auszug aus dem Waffengesetz (Bundesgesetz):

Zitat

Schusswaffen der Kategorie B, Definition
§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

Beschaffung Waffenpass ist nicht unbedingt einfach, aber als Aufsichtsjäger soll man leichter die Genehmigung bekommen. ;) Bzw. wenn man wirklich ein Revier mit vielen Sauen hat und entsprechend Drückjagden durchführt. Ist halt von BH zu BH verschieden, da entscheidet ja der dortige Sachbearbeiter.

Wie darf ich das verstehen bezüglich Sauen. Schwarzwild und Schrot?! Flintenlaufgeschosse statt Schrot?

Genau, z.B. Brennecke oder Sauvestre. Blei-Posten sind bei uns ja verboten.

MfG, Tschurtsch.

6

Dienstag, 28. Januar 2014, 15:13

Das Produkt " Schrot-H-Automat" ist seit der Waffengesetznovelierung 1998 so wie oben geschildert eine Waffe der Kath.B.
Zum führen ist daher in Waffenpaß verpflichtend.

Schrot Halbautomaten gelten im Fachhandel seit dem Jahr 1998 nahezu als "unverkäuflich " bzw. Ladenhüter.
Wenige Ausnahmen betrefend sind kleine Sportschützenrunden, hier wird unter anderem mit Schrot-Halbautomaten auf alte Autoreifen und dergelichen geschossen. Auch das Aussehen dieser H-Automaten Modelle ist für den Jagdlichen Gebrauch eher nicht aktzeptabel.

Daher werden aus oben erwähnten Gründen z.B. bei den mehrmals jährlichen Versteigerungen im Dorotheum diese Waffentypen um wahre Schnäppchenpreise an den Mann gebracht.
Diese Preise bewegen sich ab 70.- Euro aufwärts !!!
Vorraussetzung dafür ist natürlich ein Waffenrechtliches Dokument.
Sei es WBK oder WP.

Der genannte Preis von über 1000.- euronen ifür einen gebrauchten H-Automaten st jenseits von gut &böse.

Aber, und dies gebe ich besonders zu bedenken.
Bei gebrauchten Schrot H-Automaten ist die einwandfreie Funktion nicht immer gegeben.
D.h. sie funktionieren nicht immer mit jeder Munition reibungslos.
Dies ein nicht unwesentlichlicher Faktor.

7

Dienstag, 28. Januar 2014, 15:52

Ich habe, besitze einen H-automat der Marke S.T.A. 8 diese ist eine behördenwaffe 3 in den Magazin eine in der Kammer! Orginalpreiß 1400€ !! 2 jahre alt und in Österreich ein einzelstück!!! Wen ich sie verkaufen würde Fan würde ich höchstens noch 500€ dafür bekommen!! Also ist 1000€ überdrieben, oder besser gesagt der Besitzer zieht dich über den Tisch!!

Mfg Leo

8

Dienstag, 28. Januar 2014, 16:22

Also ist 1000€ überdrieben, oder besser gesagt der Besitzer zieht dich über den Tisch!!



Nicht falsch verstehen, die Waffe wurde von einem ehemaligen Arbeitskollegen von mir schon gekauft bei einem Waffenhändlich, ich glaube Wertgartner oder Weitgasser, ich habe die Waffe nie gesehen, nur vom erzählen. Wie die Waffe funktionstüchtig und abgenützt ist kann ich ebenfalls nicht sagen.

Mich hat dass nur ein wenig interessiert, weil ich von diesen Automaten eigentlich noch nie gehört habe.

9

Dienstag, 28. Januar 2014, 17:51

Für einen Automaten wie Peter schon gesagt hat viel zu teuer.

Automaten waren früher verpönt und du warst als Schiesser verschrien, Jagdeinladungen hast dadurch so gut wie nie bekommen.

Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist

10

Dienstag, 28. Januar 2014, 19:07

Wie Manfred schon sagte zu jagden eine solche mitnehmen ist nicht so eine geschickte sache und es wird nicht gern gesehen!!!
Ich kaufte sie mir ja auch nicht zur Jagd!!
Doch so a klumpert bekommst jetzt auch nicht mehr an den Mann!!

11

Mittwoch, 29. Januar 2014, 00:21

Wer für eine SLF €1100,-- zahlt, ist selbst schuld. Die gibt es neu schon ab € 700,--...
Ein guter Schuss zur rechten Zeit, schafft Ruhe und Zufriedenheit!

12

Mittwoch, 29. Januar 2014, 05:35

dere,

verbotene slf sind nur die vorderschaftrepetierer (im volksmund: pumpguns) ... alle anderen ausführungen sind erlaubt

einen waffenpass zu bekommen darf in österreich kein problem sein! ... es gibt eine entsprechende bundesverordnung ... als nachweis der notwendigkeit genügt ein entsprechendes schreiben des jeweiligen landesjagdverbandes

allerdings glauben manche magistrats-/bh-kaiser sie könnten sich querlegen ... zeigt man/frau sich informiert, geben sie sehr schnell klein bei ....


... weiß der jagawixa aus eigener erfahrung

ps: ich habe für meine türkische lady neu € 500,-- bezahlt und in der zwischenzeit weit über 1.000 schuss ohne jedes problem gemacht ... als gasdrucklader braucht sie halt ein bischen dampf dahinter :whistling:
sich jäger zu nennen ist leicht,
wirklich jäger zu werden ist schwierig,
gerechter jäger zu sein ist schwer,
zwischen widerspruch und widerstreit jäger zu bleiben, aber mitunter das schwerste von allem.

13

Mittwoch, 29. Januar 2014, 07:09

Weidmannsheil!

Ich hatte auch einmal einen Halbautomaten, einen Heckler & Koch 223rem.
Habe sie damals von einem Freund gekauft aber nach ca. 2Jahren wieder um einen Spottpreis weiterverkauft.
Außerdem hab ich die Waffe kein einziges mal jagdlich geführt, Waffenpass, usw.
Der Aufwand wurde schon beschrieben.
Die Inhaber solcher Halbautomaten sind meist nicht gern gesehen bei Jägern.

Meiner Meinung nach ist der Preis zu hoch, außerdem blockierst damit einen Platz auf deiner WBK.



Weidmannsheil

Da Franzl
Wir kennen das beim Fuchs: Wenn er intensiv bejagt wird nehmen die Bestände zu!

14

Mittwoch, 29. Januar 2014, 07:11

In Steyr Land zum Beispiel bekommst du trotz Schreiben vom OÖ LJV (mit der Rechtfertigung des Bedarfs) als Jäger keinen Waffenpass. Die nette Dame dort ist der Meinung dass ein Jäger keinen WP benötigt. Punkt. Aus.
Da nutzt auch die Bundesverordnung wenig.

15

Mittwoch, 29. Januar 2014, 09:13

Zitat

In Steyr Land zum Beispiel bekommst du trotz Schreiben vom OÖ LJV (mit der Rechtfertigung des Bedarfs) als Jäger keinen Waffenpass. Die nette Dame dort ist der Meinung dass ein Jäger keinen WP benötigt. Punkt. Aus.
Da nutzt auch die Bundesverordnung wenig.



Dann begeht die gute Dame Amtsmissbrauch, denn sie muss sich, wie alle, an die Bundesverordnung halten! Ich bin Mitglied beim IWÖ, wenn mir sowas passiert lass ich die das Regeln! Die freuen sich über solch willkürliche Personen!

PS: Ich hoffe, dass ich mit dem Hinweis meiner Mitgliedschaft nicht gegen die Forenregeln verstoßen habe!

Wmh

Mit der Brieftaube abgeschickt

16

Mittwoch, 29. Januar 2014, 12:08

Entschuldigung f. d. OT !
@Lindenwirt
Also wenn eine glaubhafte begründung zum Ansuchen einer ausstellung eines Waffenpasses vorliegt , und es andererseits im gleichen Falle positive Bescheide gibt , würde ich folgendes vorschlagen.

Bei negativen Bescheid in erster Instanz, und das ist ja die Bezirksverwaltungsbehörde des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers.
Einspruch und Berufung, das Ansuchen wird dann in die zweite Instanz weitergeleitet, und dies ist die jeweilige Landesregierung.
Und hier wird dann die Landesgeschäftsstelle der Jägerschaft ( Landesjägermeister) konsultiert.
Sollte hier für solch einen Fall bereits ein WP ausgestellt sein, steht einem positiven Bescheid nichts im Wege.

Allerdings wird der WP eingeschränkt auf die angegbene Tätigkeit des Bedarfes.
z.B. für die Jagdausübung oder dies oder das.
Muss natürlich eine trifftige Begründung vorliegen.
Bei nicht ausübender Tätigkeit dieses Grundes hat der WP dann die Funktion einer WBK.

Vereidigte Jagdschutzorgane haben das recht auf Ausstellung eines WP, zumindest ist dies in Kärnten so geregelt.
Aber eben auch eingeschränkt auf diese Tätigkeit.
Uneingeschränkte WP werden zum Unterschied v. früher in der Regel nur in allersetesten Fälle ausgestellt.

Alle 5 Jahre findet eine überprüffung seitens der Bundespolizei statt.
Egal ob man Besitzer eines WP oder ener WBK ist.
Ihr könnts mir glauben, nicht immer gehts Komot ab, im ländlichen , aber umsomehr im städtischen Bereich.
Durch die nun vollzogne Postenzusammenlegung ist es natürlich nicht ausgeschlossen, das ein neues und damit unbekanntes Team zur Kontrolle erscheint.

Kein Fahren mit 1,6 promille ( Auch kein radfahren ) , keine gefährliche Drohung, keine Rauferei, ja sogar in regelmäßigen Abständen ins Radar reinzurauschen, all dies wären Dinge, welche die zuverlässigkeit des WP bzw. WBK Besitzers schwinden lässt und mit einem Entzug sowie mit einem Waffenverbot belegt werden kann.
In weiterer Folge hätte dies auch auswirkungen auf die Landesjagdkarte.

Ich für mich persönlich habe mich schon lange gefragt, ob ich den grünen Leinen WP ( noch alte version) nicht endlich abgebe.
Aber - wenn ihn weggibst ?
Es wird immer schwieriger, und auch aufwendiger einen zu bekommen.

17

Mittwoch, 29. Januar 2014, 12:40

Aha, danke für die Infos.
Gut zu wissen das man nicht gleich aufzugeben braucht sondern dass es noch Möglichkeiten gibt.
lg

18

Mittwoch, 29. Januar 2014, 13:50

Bei uns in Salzburg ist es genau gleich wie es 25-06 sagt!! Bin selber in Besitz eines beziehungsweise 2 WP weil einer mit Einschränkung auf die Jagd läuft und der andere ohne einschrenkung aus berufsgründen!!r

Bei uns ist es normal das dieser dir auch entzogen wird weil du einen scheiß machst und Du daher nicht mehr als vertrauens würdige Person giltst!! Und manche Personen überhaupt keinen bekommen!!! Weil mal was war!!!

Mfg Leo

19

Mittwoch, 29. Januar 2014, 19:00

der andere ohne einschrenkung aus berufsgründen!!r

Braucht man als Gärtner denn wirklich einen Waffenpass ?( ?(

:D :D :D

Wmh :mrgreen:

Wer nicht liebt Wein und Weiber,
der wird niemals Jäger, bleibt immer Treiber.

20

Mittwoch, 29. Januar 2014, 19:23

Bin Gärtner!!! Doch hegemeister Stellvertreter auf einer 11000 ha großen jagdfläche!!! Und Kümmere mich darunter auch um das straßenwild, das jährlich an die 400stücke sind! Und dafür werde ich bezahlt!!! Daher habe ich eine Sondergenehmigung beim waffenpass!!

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