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Montag, 8. August 2011, 15:35

§ 53

§ 53

Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

Die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist