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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:35

§12 Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung

(1) Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15
ausgeschlossene Besitzer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das
Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des
Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte
Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagdberechtigte die
Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann er das Vorpachtrecht
ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter
namhaft gemacht wird.
(2) Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115
ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach
umschlossen wird oder
b) außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an das Gemeindegebiet
einer oder mehrerer anderer Gemeinden oder an ein fremdes Staatsgebiet
angrenzt.
(3) Außerdem können die Jagdberechtigten benachbarter Jagdgebiete längstens
für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über
die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die
Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird.
Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha
entstehen.
(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen
Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes
und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs.3 nicht zustande, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines
Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die
Interessen der Land und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen
Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist,
ist tunlichst auf einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen
durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.
(5) Wird ein Jagdeinschluss (Abs.2) oder eine Abrundungsfläche (Abs.4) von
mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung
zunächst dem Besitzer der in längster Ausdehnung angrenzenden Nachbarjagd
zu.
(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs.2 und
4 haben Eigenjagdbesitzer bzw. Gemeinden schriftlich innerhalb der
Anmeldungsfrist gemäß § 10 Abs.1 unter Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem
Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluss oder im Zuge einer Abrundung
einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener
Pachtschilling zu entrichten, der in Ermangelung eines Übereinkommens der
Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des
Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft
festzusetzen ist.
C. Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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