(1) Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Geländefahrzeugen dürfen nur erteilt werden für Fahrten:
a) durch Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Dienstes, soweit nicht § 2 Abs.2 lit.a anzuwenden ist;
b) zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Aufstiegshilfen (z.B. Schilifte und Seilbahnen);
c) zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Fremdenverkehrsunternehmen und allgemein zugänglichen Touristenschutzhütten, wenn kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
d) für Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben, wobei für Versuchsfahrten und für alle Probefahrten mit Motorschlitten ein bestimmtes Gelände festzulegen ist;
e) zur Durchführung von Sportveranstaltungen (§ 10).
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:
a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;
b) Schutz der Natur dass, insbesondere die Erhaltung der Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen;
c) Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;
d) Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der Erholungsuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist für einen bestimmten Verwendungszweck und örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Soweit es erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der im Abs.2 bezeichneten öffentlichen Interessen auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken, ist die Bewilligung zeitlich zu befristen oder unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen; insbesondere ist der Betrieb von Motorschlitten in Gebieten, die überwiegend der Ausübung des Wintersports oder der Erholung dienen, auf bestimmte Zeiten oder Geländeteile (in erster Linie Fahrwege) zu beschränken oder auszuschließen. (1)
(4) Vorbewilligungen über Ansuchen nach § 3 Abs.4 sind längstens auf 1 Jahr zu befristen.
(5) Die Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen auf Geländefahrzeugen ist, soweit dies für den Verwendungszweck notwendig ist, in der Ausnahmebewilligung zahlenmäßig ausdrücklich auszusprechen.
(6) Über die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist dem Berechtigten außerdem eine Bescheinigung auszustellen; in dieser sind der Name und die Adresse des Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen Daten, die Kennummer (§ 5), der zugelassene Verwendungszweck und Verwendungsbereich sowie Befristungen, Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen einzutragen.
(7) Allenfalls sonst noch für den Betrieb von Geländefahrzeugen erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bewilligungen werden durch die nach diesem Gesetz erteilte Ausnahmebewilligung nicht ersetzt.