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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:09

§2 Wild

(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Elch , Rot , Dam , Sika , Reh , Stein , Gams , Muffel und Schwarzwild;
b) Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen;
c) Alpenmurmeltier, Eichhörnchen, Biber, Bisam, Nutria;
d) Wolf, Fuchs, Marderhund, Braunbär, Waschbär, Dachs, Fischotter,
Baummarder (Edelmarder), Steinmarder, Iltis, Großes Wiesel (Hermelin), Kleines
Wiesel (Mauswiesel, Zwergwiesel), Wildkatze, Luchs;
e) Reiher, Wildgänse, Wildenten, Rallen;
f) Greifvögel, Eulen;
g) Auer- und Birkwild mit Kreuzungen (Rackelhahnen), Haselhuhn,
Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Wachtel, Fasan, Großtrappe,
Zwergtrappe, Schnepfenvögel, Wildtauben;
h) Rabenvögel, Wacholderdrossel (Krammetsvogel), Möwen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Wild, das
im Rahmen eines land oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur
Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird.
(3) Grundstücke, die zum Zwecke der Wildtierhaltung (Abs.2) umzäunt sind, sind
der Gemeinde bekanntzugeben. Sie sind nicht Teil des Jagdgebietes.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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Weidwerk verpflichtet
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