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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:31

§7 Verpachtung des Eigenjagdrechtes

(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn
jeder verpachtete und der allenfalls verbleibende Gebietsteil je mindestens 115
ha umfassen. Ausgenommen hievon sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssen
und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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