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Dienstag, 23. August 2011, 17:38

§ 133

§ 133

Delegierte

(1) Die Delegierten und ihre Ersatzpersonen werden vom Bezirksjagdtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder ist je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkessind jene Mitglieder heranzuziehen, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember desdem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.

(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die
Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 127 Abs. 1).
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist