§ 98
Jagdhunde
Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden gehalten wird, mindestens jedoch so viele, als gemäß § 74 fürdas betreffende Jagdgebiet Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher zu bestellen sind. Die Jagdhunde könnenauch von den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehaltenwerden. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechendden dort herrschenden Kultur- und Wildbestandsverhältnissen geeignet sein. Für Jagdgebiete bis1500 ha ist mindestens ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund und für Jagdgebiete über 1500 ha sind mindestenszwei auf Schweiß geprüfte Jagdhunde zu halten. Ein und derselbe Jagdhund ist in jedem Revier anzuerkennen,in dem die Hundebesitzerin oder der Hundebesitzer Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oderJagdaufseherin oder Jagdaufseher ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Eigenschaftenund Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.