Hallo Kameraden
Könnt sein das ich nun einen Knopf im Hirn hab vo lauter §§§§§§§§
Ich habe mich mal in den ganzen Gesetzen von Österreich schlau gemacht und bin auf folgende Schlussfolgerung gekommen:
Kärnten:
• § 19
Zahl der Jäger
(1) In einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha - bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha - eine Person entfällt.
(2) Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Abs 1 ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.
(3) Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.
Tirol:
• § 11
Jagdausübung
Absatz ( 8 ) Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere volle 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdaufseher sowie Berufsjäger zählen nicht mit.
Oberösterreich:
§ 21
Die Jagdgesellschaft
Absatz (2) Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf nur so groß sein, daß auf je angefangene 200 Hektar des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter entfällt.
Niederösterreich:
§ 27
Jagdgesellschaft
Absatz (5) In Jagdgebieten mit einem Flächenausmaß von bis zu 300 ha, wenn jedoch in dem Jagdgebiet Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild vorkommt, bis zu 450 ha, dürfen der Jagdgesellschaft nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Für weitere angefangene 100 ha, bei Vorkommen von Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild für weitere angefangene 150 ha, erhöht sich diese Zahl um je ein weiteres Gesellschaftsmitglied.
Salzburg:
§ 26
Jagdgesellschaft
Absatz (1) Beabsichtigen zwei oder mehrere Personen ein Jagdrecht gemeinsam zu pachten, so haben sie eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Mitglieder angehören, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gesichert sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).
§ 70
Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd
Absatz (2) Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.
Burgenland:
• § 69
Jagderlaubnis
Absatz (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche auszustellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 Hektar Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.
Wien:
§ 24
Die Jagdgesellschaft
Absatz (2) Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdpachtung zugelassenen Mitglieder der Jagdgesellschaft herabzusetzen, wenn dies nach den gegebenen Wildstandsverhältnissen oder nach dem Flächenausmaße des Jagdgebietes zur Sicherung einer geordneten Jagdbewirtschaftung erforderlich ist.
Steiermark:
Keine Regelung vorhanden (gefunden)
Wer sich auch selber auf die Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen machen will, für den habe ich hier im Anhang die Links zu den einzelnen Jagdgesetzen:
Steiermark:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=jagdgesetz
Kärnten:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=20000013
Burgenland:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=20000317
Niederösterreich:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…er=LRNI_2012069
Oberösterreich:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…intPreview=True
Tirol:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=10000088
Salzburg:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=10000930
Wien:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=jagdgesetz
Voralrberg:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=Jagdgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=Jagdgesetz
So ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Was mich eigentlich bedenklich stimmt, ist dass es in der STMK keine Regelung gibt.
Ich muss auch dazu sagen, das ich nicht wirklich jede Zeile gelesen habe und ich vielleicht in so manchen Bundesland eine Zeile übersehen habe. Sollte jemand eine finden bitte hier posten.
mit einem kräftigen Weidmannsheil