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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:46

§26 Pachtschillings und Kautionserlag bei freihändiger Verp

Pachtschillings und Kautionserlag bei freihändiger Verpachtung
Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings, welcher auch für das erste
Pachtjahr unmittelbar beim Gemeindeamt, und zwar spätestens 14 Tage vor dem
Beginne der Pachtung zu erlegen ist, des Kautionserlages und der Verteilung des
Pachtschillings finden die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19 und 21 sinngemäß
Anwendung mit der Abänderung, dass die Kaution spätestens 14 Tage vor dem
Beginne der Pachtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen ist.
D. Auflösung der Jagdverpachtung
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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