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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:46

§27 Änderung des Jagdpachtverhältnisses durch Tod

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd
erlischt die Fälle des § 28 ausgenommen mit dem Tod des Pächters. Bei der
Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen,
wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.
(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde
wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten.
(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die
Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden Grundbesitz eine Rückwirkung auf die
vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 31 bis 33 bestimmt.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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