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§30 Freiwerdende Gemeindejagden; Haftung des Pächters
(1) Jede freiwerdende Jagd ist für die restliche Dauer der Pachtzeit unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 16 und 24 binnen 6 Monaten zu verpachten.
(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm
eingegangenen Pachtvertrages, so haftet derselbe für die zum Zwecke der
Neuverpachtung anerlaufenen Kosten.
(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten
oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom
neuen Pächter gemäß § 17 zu ersetzen.
E. Änderung am Grundbesitz