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§31 Entstehung einer Befugnis zur Eigenjagd....
Entstehung einer Befugnis zur Eigenjagd während der Pachtzeit
Entsteht erst im Laufe der Pachtzeit ein Gebiet der im § 3 bezeichneten Art oder
wird ein Eigenjagdgebiet durch den Erwerb von Grundflächen vergrößert, so tritt
die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich dieser Veränderungen mit Beginn des
nächsten Jagdjahres unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen
Anmeldung und bescheidmäßigen Feststellung dieses Jagdgebietes unter
sinngemäßer Anwendung des § 10 ein. Die dadurch betroffenen Pächter von
Gemeindejagden haben Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung des
von ihnen zu entrichtenden Pachtschillings. Hierüber entscheidet im Streitfalle die
Bezirksverwaltungsbehörde.