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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:51

§32 Teilung eines Eigenjagdgebietes

(1) Geht im Laufe der Pachtzeit ein Grundbesitz, welcher für diese Zeit als
Eigenjagdgebiet im Sinne des § 3 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen
Teilen auf mehrere Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses
Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den
Erfordernissen der §§ 3 und 6 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundbesitzes hingegen, welche diesen
Erfordernisse nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete
anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Pachtzeit das für
Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 Hektar oder den
erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf
Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der
Pachtzeit dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im
Sinne des § 12 eintretenden Vorpachtrechtes.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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