(1) Jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd der im § 3 bezeichneten Art und
jeder Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd
und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes (§ 35 Abs.2) Jagdschutzpersonal
in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen. Bei
einer Jagdgebietsgröße von über 2500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst
Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern,
wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch die angebliche
Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der
Gebührenpflicht bezweckt wird.
(2) Für den Jagdschutzdienst kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt
und beeidet werden, wer
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
b) volljährig ist;
c) körperlich und geistig rüstig und vertrauenswürdig ist;
d) die Pächterfähigkeit gemäß § 15 oder die Berufsjägerprüfung besitzt;
e) die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich
hierüber durch eine vor der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
bestellten Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ausweist.
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs.2 lit.c) sind von der
Bestätigung und Beeidigung für den Jagdschutzdienst insbesondere Personen
ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens wegen
strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher
strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches,
BGBl.Nr.60/1974, rechtskräftig schuldig erkannt oder sonst wegen eines
Vergehens zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch solche Personen nach Anhören
der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft für den Jagdschutzdienst
bestätigen und beeiden, wenn dem nicht die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen
Verurteilung (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches; § 41 Abs.1 lit.f und g dieses
Gesetzes) entgegensteht und besondere Umstände vorliegen, die den
Verurteilten als vertrauenswürdig erscheinen lassen.
(5) Von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen sind diejenigen enthoben,
welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:
a) die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung,
LGBl.Nr.35/1954);
b) die Staatsprüfung für den Forstschutz und technischen Hilfsdienst
(RGBl.Nr.30/1903, in der Fassung des BGBl.Nr.499/1923, BGBl.Nr.135/1930,
BGBl.Nr.218/1936 und BGBl.Nr.187/194
;
c) die Staatsprüfung für Forstwirte (RGBl.Nr.30/1903, in der Fassung des
BGBl.Nr.499/1923, BGBl.Nr.135/1930, BGBl.Nr.218/1936, BGBl.Nr.187/1948 und
BGBl.Nr.440/1975);
d) die Staatsprüfung für den forsttechnischen Staatsdienst (RGBl.Nr.116/1907);
e) die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst (BGBl.Nr.134/1930,
in der Fassung des BGBl.Nr.485/1937 und BGBl.Nr.197/194
;
f) die Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl.Nr.222/1962 und
BGBl.Nr.440/1975);
g) die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl.Nr.222/1962 und
BGBl.Nr.440/1975).
(6) Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die Besitzer oder Pächter von
Jagden, vorausgesetzt, dass sie die im Abs.2 angeführten Voraussetzungen
erfüllen, sowie die vom Gemeinderate bestellten Sachverständigen selbst als
Jagdschutzorgane bestätigt und beeidet werden.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem auf den Jagdschutzdienst
Beeideten eine schriftliche Bestätigung des geleisteten Eides auszufolgen. Diese
Bestätigung haben die Jagdschutzorgane bei Ausübung ihres Dienstes stets bei
sich zu tragen.
(
Die Art und Weise der Durchführung der Prüfung (Abs.2 lit.e) und deren
Prüfungsgegenstände werden von der Landesregierung im Verordnungswege
geregelt.
(9) Ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan wird durch eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung, womit die Rechtsfolge eines Amtsverlustes (§ 27
Abs.1 des Strafgesetzbuches) oder der Unfähigkeit zur Erlangung einer
Jagdkarte (§ 41 dieses Gesetzes) verbunden ist, kraft Gesetzes seines Amtes
verlustig. Im übrigen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verlust der mit
der Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte zu erkennen, wenn bei
einem Jagdschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die
Bestätigung und Beeidigung unzulässig macht (Abs.2 und 3). Die Bestätigung
über den geleisteten Eid sowie das Dienstabzeichen sind der
Bezirksverwaltungsbehörde bei Erlöschen der amtlichen Funktion unverzüglich
abzuliefern.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über alle in ihrem Bezirke
bestätigten und beeideten Jagdschutzorgane genaue Vormerke zu führen. Die
Dienstgeber sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres
Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zur Kenntnis zu bringen.