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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:56

§38 Zuständigkeit für die Ausstellung von Jagdkarten

(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Amtsgebiete der Bewerber um eine Jagdkarte seinen jeweiligen Aufenthaltsort
hat, berufen. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen
von vorgenannten Behörden ausgestellt werden.
(2) Die ermäßigten Jagdkarten für das beeidete Jagdschutzpersonal kann nur
jene Bezirksverwaltungsbehörde ausstellen, in deren Gebiet das betreffende
Jagdschutzorgan seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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