(1) Der Vorstand (Ersatzmänner) der Steirischen Landesjägerschaft wird von den
gewählten Mitgliedern der Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer von sechs
Jahren auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar
sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande
Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlen sind geheim. Die
Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unterschrieben
sein.
(2) Der Landesjägermeister ist vom gesamten Vorstand aus seiner Mitte mit
absoluter Mehrheit zu wählen. Die Aufteilung der Funktionen der beiden
Landesjägermeisterstellvertreter erfolgt unter Zugrundelegung der auf die
einzelnen Wahlvorschläge (Abs.1) entfallenen Stimmen nach dem
Verhältniswahlrecht (d'Hondt'sches Verfahren). Hiebei ist das Mandat des
Landesjägermeisters der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er
entstammt. Die auf die einzelnen Gruppen entfallenden Stellvertreter werden in
gesonderten Wahlgängen von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden
Gruppe gewählt (Fraktionswahl).
(3) Die Wahl des Disziplinaranwaltes (Stellvertreter), der Mitglieder des
Disziplinarrates und der Rechnungsprüfer erfolgt je in einem gesonderten
Wahlgang. Hiebei sind so viele Rechnungsprüfer zu wählen, daß jeder
wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ein
Rechnungsprüfer zufällt. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen der Abs.1
und 2 sinngemäß.
(4) Über die Wahlvorgänge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Stimmzettel
sind ihr anzuschließen.
(5) Die nichternannten Mitglieder des Bezirksjagdausschusses werden auf Grund
von Wahlvorschlägen von den Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die
im Bezirk am Stichtag ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auf die Dauer von
sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur im Bezirk wohnhafte Mitglieder der
Steirischen Landesjägerschaft. Der Bezirksjägermeister ist vom gesamten
Bezirksjagdausschuss aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die
Stelle des Bezirksjägermeisterstellvertreters fällt jener wahlwerbenden Gruppe
zu, die nach dem Verhältnis der Urstimmenzahl (d'Hondt'sches Verfahren) darauf
Anspruch hat. Das Mandat des Bezirksjägermeisters ist der wahlwerbenden
Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Den Bezirksjägermeisterstellvertreter
wählen die Ausschussmitglieder jener Gruppe, der diese Funktion zusteht
(Fraktionswahl).
(6) Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15
Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(7) Im übrigen gelten für die Wahlen in die Steirische Landesjägerschaft die
Bestimmungen der Gemeindewahlordnung in der jeweiligen Fassung sinngemäß.