§ 20. (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger
Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen
und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens
einmal am Tag, kontrolliert werden.
(2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren,
dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.
(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die
ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies für die Versorgung und
Beobachtung der Tiere unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
(4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das
Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und
Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am
Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende
Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.