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Samstag, 16. April 2011, 10:52

§21 Aufzeichnungen

§ 21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich
um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche
Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26,
27, 29 und 31 vorliegt.
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen
sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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