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Samstag, 16. April 2011, 10:53

§22 Zuchtmethoden

§ 22. (1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder
dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende
Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse
durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten
sind.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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