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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:05

§49 Jagdzeiten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild
unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land und Forstwirtschaft Jagdzeiten
festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu
schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der
Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft zu hören. Bei der Festsetzung von Jagdzeiten für Wild,
da dem Naturschutz unterliegt, ist der Naturschutzbeirat zu hören.
(1a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne
Festsetzung von Jagzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den
Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom
Artenschutz erteilt worden sind. (11)
(2) Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3
festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:
- Reiher
- Wildgänse (außer Saatgänse, Graugänse, Kanadagänse)
- Wildenten (außer Pfeifenten, Schnatterenten, Krickenten, Stockenten,
Spießenten, Knäkenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten, Schellenten)
- Rallen (außer Blässhühner)
- Greifvögel
- Eulen
- Großtrappen
- Zwergtrappen
- Schnepfenvögel (außer Zwergschnepfen, Bekassinen, Waldschnepfen)
- Wildtauben (außer Felsentauben, Ringeltauben, Türkentauben, Turteltauben)
- Rabenvögel
- Möwen (außer Lachmöwen)
- Biber
- Wölfe
- Braunbären
- Fischotter
- Wildkatzen
- Luchse.
(3) Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen
der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der
Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den
ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässig
a) bei Gefahr für die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit,
b) bei Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischereigebieten, Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum,
d) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume,
e) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur
Wiederansiedlung oder zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen
oder
f) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in geringen Mengen
die Entnahme, Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung zu ermöglichen.
Die Ausnahmen sind jedoch nur dann zulässig, wenn es keine andere zufrieden
stellende Lösung zur Erreichung der oben angeführten Interessen gibt.
(3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis
30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der
Jagd keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem
Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden. (11)
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der
Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der
Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft die
von der Landesregierung fest gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere
oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern.
Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des
Abs. 3.
(5) Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat
vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu
melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist
für einzelne Wildarten festgesetzt ist.
VI. Schutz der Kulturen
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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