(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag des Jagdberechtigten im
Bereiche von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen
und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereiche von Brut- und
Nistplätzen des Auer- und Birkwildes nach Anhörung des Bezirksjägermeisters,
der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden
alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu
beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutze der
Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge
der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.
(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung
dienendenStraßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege
sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und
Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot
ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der
Jagdberechtigte und deren Beauftragter sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen
Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher
Flächen befugt sind.
(3) Der Jagdberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu
kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der
Sperre ersichtlich ist, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.
Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer in der "Grazer Zeitung Amtsblatt
für die Steiermark" auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und
der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen
Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung
der Hinweistafeln festzulegen.
VII. Jagdpolizeiliche Bestimmungen; Abschussplan