(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des
Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn
die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder
Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen
Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung des
Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder
beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als
Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm
das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung
abzugeben.
(3) Abgenommene Gewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde
abzuliefern.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die
Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten bzw.
dessen Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres
Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen
können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit dem
Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes vereinbarten Wegen erfolgen. Beim
Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind
Hunde an die Leine zu legen.