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§57 Höchstabschuss; Einstellung des Wildabschusses
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd wie
Gemeindejagdgebiete, nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der
zuständigen Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft sowie nach Anhören
von Sachverständigen im Jagdfache einen Höchstabschuss bestimmter
Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen Wildabschuss die
Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr
einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere
schädigenden Jagdausübung besteht.