(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen
Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom
Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit
schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom
15.September bis 15.März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes,
insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.
(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden,
Blindenhunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und
Hirtenhunden, sowie Fährten und Lawinenhunden, wenn sie als solche
gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt
herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
(4) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer
gekennzeichneten Katze der nächsten Dienststelle der Bundespolizei
anzuzeigen. Ferner ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm oder seinem Jagdpersonal
getötet wurden, unschädlich beseitigt werden.
VIII. Jagd und Wildschaden
A. Vorbeugende Maßnahmen