§ 8. Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:
1. den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,
2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 5 und
3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.