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Montag, 11. Juli 2011, 13:16

§ 2: Verwendungsverbot und Ausnahmen

(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs.2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Dem Verbot des Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten
a) in Ausübung ihres Dienstes durch Organe des Landes, des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, des Post- und Fernmeldedienstes, des Vermessungsdienstes, der Österreichischen Bundesbahnen, der Steiermärkischen Landesbahnen und der Flugsicherungsstellen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
b) im Einsatz des Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes (wie z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz und Bergrettung) sowie des Lawinenwarndienstes;
c) im Bergbaubereich und im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der Zufahrtswege;
d) im Rahmen des Betriebes eines Bauhaupt- oder Nebengewerbes oder im Rahmen des Einsatzes von Baugeräten durch Dienststellen der öffentlichen Verwaltung;
e) zur Ausgestaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Grundflächen, die der Ausübung des Wintersportes oder der Erholung dienen (z.B. Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Wanderwege);
f) zur ärztlichen, geburtshilflichen und seelsorglichen Betreuung sowie zur tierärztlichen Versorgung;
g) zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen.
(3) Dem Verbot nach Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen mit Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten
a) im Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
b) im Rahmen der Jagd- und Fischereiwirtschaft durch den Jagd- oder Fischereiberechtigten oder durch die von diesem der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachten Personen;
c) der Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden führen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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