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Freitag, 15. Juli 2011, 08:35

§8 TKV-Verordnung

(1) Das Zerlegen von ablieferungspflichtigen Tierkörpern
ist verboten. Ausgenommen sind Zerlegungen
(Sektionen) durch Tierärzte oder wissenschaftliche
Anstalten unter Einhaltung der sanitäts- und veterinärpolizeilichen
Vorschriften. Hievon ist die Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich unter Angabe der
Tiergattung und des Befundes in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt ist die
Durchführung amtlich angeordneter oder genehmigter
Zerlegungen zu dulden und dem durchführenden
Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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