(1) Gebiete, die
a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au oder Berglandschaft) aufweisen,
b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs oder Fremdenverkehrs, der Erholungs oder Heilungsuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs.1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs.4 zuständigen Behörde einzuholen:
a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm , Sand , Schotter und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u.dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
b) Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe; (11)
c) Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung; (4) (5) (11)
d) Verwendung von Flächen als Sport und Übungsgelände oder Schießplatz;
e) Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge haben;
f) Errichten von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen, ausgenommen für betriebliche Zwecke zur Durchführung genehmigter Vorhaben (z.B. Bauarbeiten).
(4) Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:
a) die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und
b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.
(4)
(5) In den Angelegenheiten des Abs. 3 lit. a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen. (1) (4)
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs.3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge hat.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs.3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs.1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs.1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.
(
Die land , forst , jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs.2 und 3 nicht berührt.