(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren Uferbereiche bis in eine Entfernung von 150 m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs.3 bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.
(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u.dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Errichtung von Wasserkraftanlagen;
b) Herstellung von Schutz und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
c) Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;
d) Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;
e) Ablagern von Schutt, Abfall u.dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern.
(4)
(3) Für Bewilligungen nach Abs. 2 sind zuständig:
a) die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten;
b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.
(4)
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs.2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs.6 und 7 sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen. (4) (10)