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Freitag, 15. Juli 2011, 09:25

§ 11 Geschützte Landschaftsteile

(1) Ein Teilbereich der Landschaft, der
a) das Landschafts und Ortsbild belebt,
b) natur oder kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist,
c) mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet oder
d) als Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltungswürdig ist, kann mit der für seine Erhaltung und Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden: Teiche, Wasserläufe, Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park und Gartenanlagen, Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen.
(3) Im Bescheid sind Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie die Abgrenzung des geschützten Landschaftsteiles festzulegen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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