(1) Wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil oder zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b der FFH Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober und unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien. Folgende Maßnahmen sind verboten:
1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
2. Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen und Pilze.
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten die im Abs. 2 festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten.
(4) Für Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.
(5) Die Landesregierung hat, sofern dies zur Erhaltung der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der FFH Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Pflanzen durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4. Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
6. die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. Die Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen zu verordnen.
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen:
1. zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
5. um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen. (4)