(1) Die im Anhang IV lit. a der FFH Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Sonstige, von Natur aus frei lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch eine solche Verordnung der Landes regierung geschützt werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören. (4)
(2) Für diese geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs oder Ruhestätten,
5. Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
(3) Für Tiere, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten des Anhanges V lit. a der FFH Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4. Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
6. das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. Die Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und zu beurteilen.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen:
1. zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum,
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
5. um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen. (4)
(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH Richtlinie genannten Fang und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten.
(7) Das Aussetzen (Auswildern) sowie die Wiedereinbürgerung (Wiederansiedlung) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie das Aussetzen von gezüchteten Tier Hybriden sind bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche Tier und Pflanzenwelt auswirkt. (4)