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Freitag, 15. Juli 2011, 09:33

§ 18 Aufhebung von Verordnungen und Bescheiden

(1) Eine Verordnung nach § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 13a Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind. (1) (2)
(2) Ein Bescheid nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs.1 ist aufzuheben, wenn
a) der Zustand des Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles die öffentliche Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder
b) die für seine Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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